WFS-Versicherungs-Rating

Sparten-Information &
Rating-Systematik

Jagdhaftpflichtversicherungen

Tarife im Test: 728
Anbieter im Test: 69
Stand: 06.06.2022

Im Jagdjahr 2020/21 gingen in Deutschland 403.420 Menschen als Jäger oder Förster auf die Jagd, eine große Anzahl mit einem oder mehreren Jagdhunden, davon waren im Jagdjahr 2020 253.548 Mitglied im Deutschen Jagdverband (DJV), wobei zu beachten ist, dass der Landesjagdverband Bayern seit 2010 nicht mehr Mitglied im DJV ist.Deutschlandweit waren 2020 insgesamt 75% aller Jäger Mitglied im DJV.

Aus der Jagdausübung ergibt sich eine Zahl von etwa 8.000 Schäden mit einem jährlichen Schadenaufwand von rund 8 Millionen Euro – Regulierungskosten einmal außen vor. Die durchschnittliche Schadenhöhe beträgt etwa 900 Euro. Dabei nehmen Haftpflichtschäden durch Jagdhunde einen Anteil von etwa 75 % an der reinen Schadenstückzahl und 60 % am Schadenaufwand ein. Jährlich ereignen sich im Schnitt etwa 800 Jagdunfälle. Zu den typischen Haftpflichtfällen, die im Rahmen der Jagdausübung vorkommen, gehören unter anderem:

  • Jagdhund verfolgt im Zusammenhang mit einer Bewegungsjagd (z.B. Drück- oder Treibjagd) Wild auf die Autobahn. Folge: Unfall mit mehreren beteiligten Fahrzeugen.
  • Beim Reinigen der Büchse wird versehentlich ein Haushaltsmitglied angeschossen.
  • Ungewollt kommt es bei der Schussabgabe zu einem Querschläger. Dadurch wird ein Mitjäger verletzt.
  • Das vom Jäger zum Verkauf angebotene Wildbret ist nicht einwandfrei. Der davon betroffene Chirurg muss wegen Lebensmittelvergiftung ins Krankenhaus. Dieser macht Schadenersatzansprüche wegen Personenschaden (Produkthaftpflicht) und entgangenem Einkommens (Schmerzensgeld wegen Vermögensfolgeschaden) geltend.
  • Bei der Jagd überschreitet ein Jäger versehentlich die Grenze seines Jagdreviers. Beim Benutzen seiner Waffe im fremden Revier kommt es zu einem Schaden an fremden Eigentum
  • Der Hund des Försters springt plötzlich in den offen stehenden Pkw seines Halters. Auf dem Sitz liegt eine geladene und nicht gesicherte Schrotflinte. Es löst sich dadurch ein Schuss, der das Auto durchschlägt und einen dahinterstehenden Jäger mit mehreren Schroten trifft.
  • Nach dem Tod des Versicherungsnehmers wird ein durch den Wald streifender Fußgänger von einem umstürzenden Hochsitz geschädigt. Es haften die Erben.
  • Der Jagdherr unterlässt es, die Allgemeinheit vor den Gefahren einer Treibjagd zu warnen
  • Jäger fährt mit seinem Jagdhund zu einem befreundeten Falkner und lässt seinen Hund auf dessen Hof frei rumlaufen. Dabei tötet der Hund einen aufgepflockten Greifvogel

 

Wer in Deutschland auf die Jagd gehen will, muss der zuständigen Jagdbehörde alle ein bis drei Jahre zum 31. März eine neue Versicherungsbestätigung vorlegen. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Mindestdeckungssumme nach § 17 Bundesjagdgesetz von 500.000 Euro für Personen- und 50.000 Euro für Sachschäden. Jagd- und Versicherungsjahr beginnen stets am 01.04. eines Jahres. Stichtag für die Kündigung ist demnach der 31. Dezember des Vorjahres.

Auch bei Beginn während des laufenden Jagdjahres ist stets der komplette Jahresbeitrag zu zahlen.

Nach GDV-Empfehlung (AHB, Stand 02.2016 sowie AVB JagdHV, Stand 04.2020 oder AVB JagdHV mit Stand 04.2017 und der dazugehörigen Muster-Bedingungsstruktur XIV Jagdhaftpflicht mit Stand 05.2020 bzw. den besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Muster-Bedingungsstruktur XIV mit Stand 01.2015) ist nur die „erlaubte Jagdausübung“ versichert. Ein Schutz, der nicht auch alle jene Tätigkeiten einschließt, die „unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeiten oder deren Unterlassung“ mit einschließt ist jedoch wenig empfehlenswert: das Reinigen des Gewehrs in den eigenen vier Wänden wäre in solchen Fällen ebenso wenig versichert wie Schäden aus dem Verkauf von Wildbret oder beim Schüsseltreiben. Problematisch ist auch die Maximierung der Deckungssumme wie sie vielfach vorkommt. Schließlich setzt der Gesetzgeber eine „ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung“ voraus.  Inwiefern eine zweifache Maximierung zulässig ist, ist auch weiterhin umstritten. Bei entsprechender Auslegung ist der Versicherer zur Leistung – unabhängig von einer etwaigen Maximierung – grundsätzlich in Höhe der gesetzlichen Deckungssummen verpflichtet.

Auch wenn Millionenschäden sehr selten sind, so wurde dennoch beispielsweise ein Schaden aus dem Hause Gothaer bekannt, bei dem ein Jäger aufgrund grober Fahrlässigkeit einem gutverdienenden Unternehmensberater beide Knie zerschoss, was eine Schadenhöhe von etwa 3 Millionen Euro zur Folge hatte. Mit einer gesetzlichen Minimaldeckung läge hier keine hinreichende Absicherung vor. Da ähnliche oder sogar noch höhere Schäden für die Zukunft nicht auszuschließen sind und die Prämienunterschiede vergleichsweise wenig ins Gewicht fallen, sollte auf eine Deckung unter 5 Millionen Euro für Personenschäden verzichtet werden.

Die Vorsorgedeckung spielt im Rahmen der Jagdhaftpflichtversicherung eine stark untergeordnete Rolle, da das eigentliche Jagdrisiko der Versicherungspflicht unterliegt. Allerdings gibt es dennoch einige wenige Konstellationen, in denen ein mögliches Restrisiko verbleibt. Dies betrifft etwa Tarife mit zahlenmäßiger Begrenzung der mitversicherten Beizvögel oder Jagdhunde. Da Vögel generell nicht der Versicherungspflicht unterliegen und Hunde per 06.2022 noch immer nicht in allen Bundesländern, könnte es zu der Situation kommen, dass bei Vertragsbeginn die Zahl der mitversicherten Tiere vom Versicherungsschutz umfasst wäre, dies nach Geburt oder Zukauf neuer Tiere jedoch abweichend nicht mehr der Fall wäre, sofern diese noch nicht jagdlich einsetzbar sind. In vielen Tarifen sind jedoch Welpen auch ohne den Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit bis zu einer definierten Höchstzahl von Tieren mitversichert. In solchen Fällen würde dann tatsächlich auch die Vorsorgedeckung im Rahmen der Jagdhaftpflichtversicherung zum Tragen kommen. Für diese gelten jedoch auch bei leistungsstarken Versicherern stark eingeschränkte Deckungssummen im Rahmen der Vorsorge.

Höchst unterschiedliche Regelungen gelten u.a. auch für die Mitversicherung von Jagdhunden, Beizvögeln und Frettchen, Angehörigen- und Waffenklausel, Erbenhaftung, Auslandsdeckung oder des Umweltschadenrisikos. Während einige Anbieter Schäden durch den Verkauf von nicht einwandfreiem Wildbret (Produkthaftpflicht) mitversichert haben (Problem: Beweislast liegt beim Verkäufer!), sehen andere darin einen Ausschlussgrund. Entscheidend ist hier jedoch eine Abweichung von den AHB, das heißt ein Einschluss im Rahmen der besonderen Jagdhaftpflichtbedingungen. Die normalen AHB würden etwa nur den Vermögensfolgeschaden als Folge eines Personen- oder Sachschadens leisten, nicht jedoch den echten Vermögensschaden. Eine ähnliche Deckungslücke besteht bei fehlender Regelung in den BBR für einen Jäger, der zu Hause seine Waffe reinigt und versehentlich seinen Ehepartner oder die gemeinsamen Kinder anschießt. Da diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sehen die allgemeinen Haftpflichtbedingungen für diese keinen Versicherungsschutz vor. Sinnvoll können auch eine Innovationsklausel sein oder die bedingungsseitige Garantie, dass zumindest den Musterbedingungen wie sie der GDV vorschlägt, entsprochen wird und nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers davon abgewichen wird (GDV-Garantie).

Jagdhunde sind oft nur dann versichert, wenn ihre jagdliche Brauchbarkeit durch eine entsprechende Bescheinigung der Jagdbehörde oder ein Prüfungszeugnis nachgewiesen wurde. Teilweise besteht Versicherungsschutz aber schon dann, wenn etwa ein Hundeobmann, eine Forstdienststelle oder ein Hegeringleiter als fachkundige Person die jagdliche Eignung bestätigt. Problematisch sind Bedingungswerke, in denen Jagdhunde wie etwa der Rhodesian Ridgeback oder Mischlinge aus zwei Jagdhunderassen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, eine Ahnentafel oder Prüfungszeugnisse vorausgesetzt werden. Wenig empfehlenswert sind auch solche Tarife, in denen ein ausdrücklicher Schutz auch für Jagdhundewelpen fehlt, da kein impliziter Schutz für diese hergeleitet werden kann. Eine umfassende Jagdhaftpflichtversicherung erspart eine separate Absicherung des Hundehalterhaftpflichtrisikos. Meist besteht aber nur Schutz für zwei bis drei Jagdhunde.

 

Rating-Systematik

Nicht bewertet wurden spezielle Haftpflichtversicherungen für Kreisgruppen / Jägerschaften / Jagdvereine und Jagdgebrauchshundevereine. Berücksichtigt wurden allerdings Tarife, die nur über die Landesjagdverbände abgeschlossen werden können. Die hier ausgewiesenen Tarife sind in der Regel für Jäger, Jagdpächter, Jagdherren (Jagdveranstalter), Förster, Forstbeamte, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner gleichermaßen gültig.

Grundlage für das Rating waren insgesamt 161 Leistungskriterien. Diese umfassen alle wesentlichen Punkte, in denen sich die Angebote voneinander unterscheiden: u.a. Definition des versicherten Risikos, Waffen- und Angehörigenklausel, Auslandsdeckung, Leistungsumfang bei fahrlässigem Überschreiten der Notwehr oder des Jagdreviers, Versicherungsumfang und Nachweispflichten für Jagdgebrauchshunde und Gefälligkeitsschäden.

Die einzelnen Bedingungen wurden bewertet mit -8 bis 16 Punkten. Dabei stellt 16 Punkte grundsätzlich die jeweils für den Verbraucher vorteilhafteste Regelung dar. 12, 8 und 4 Punkte stehen für den jeweils zweiten, dritten bzw. vierten Platz. Jede Regelung, die besser als GDV-Standard, aber schlechter als die viertbeste Individuallösung ist, erhält pauschal 2 Punkte. Die Standardregelung entsprechend GDV-Empfehlung oder alternativ gesetzlichen Vorgaben erhält keine Punkte. Im Zweifelsfall gilt gleiches für rein implizite Einschlüsse ohne bedingungsseitige Regelung. Ist eine Leistung schlechter als der empfohlene Standard und kann nicht durch eine etwaige GDV-Garantie geheilt werden, so führt dies zu acht Punkten Abzug. Ist eine Heilung durch eine GDV-Garantie möglich, so erfolgt eine Bewertung mit 0 Punkten.

Ist eine Leistung zwar schlechter als die Verbandsempfehlung, aber besser als ein Ausschluss, dann erhält diese abweichend ebenfalls 0 Punkte. In diesem Fall wird jedoch die GDV-Leistung abweichend mit mindestens 2 Punkten bewertet. Grundsätzlich wurden explizite Einschlüsse höher als implizite bewertet.

Jedes Kriterium wurde mit einem Faktor zwischen 1 und 3 gewichtet.

Faktor 1 steht für ein Risiko, das nur wenige Jäger betrifft (z.B. Versicherungsschutz für ehrenamtliche Schießaufsicht, Mallorcadeckung, Jagd mit Gift oder Impfködern) oder keine Auswirkungen auf den Leistungsumfang des zugrundeliegenden Tarifes hat. Wenn ein Problem entweder eher selten auftritt, aber alle Versicherten gleichermaßen betrifft oder häufig auftritt, der Klauseleinschluss aber nur einer geringen Zahl von Jägern nützt, so wurde dies mit Faktor 2 gewichtet. Beispielhaft seien Schäden durch den Gebrauch von versicherten Wasserfahrzeugen genannt. Typische Standardprobleme, die alle Versicherten gleichermaßen betreffen (z.B. versichertes Risiko, Auslandsdeckung, der Verkauf von erlegtem Wildbret und Erbenhaftung) erhalten den Faktor 3. Nur im Einzelfall wurde zu Gunsten einer praxisnahen Bewertung von dieser Verfahrensweise abgewichen.

Im Sinne des Verbraucherinteresses wurden bestimmte K.O.-Kriterien festgelegt, die das Erreichen der drei Ratingstufen verhindern. 

K.O.-Kriterien für den Bronze-Standard:

  • Bedingungsseitige Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den aktuell vom GDV empfohlenen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Jagdhaftpflichtversicherung (AVB JagdHV)“ mit Stand 05.2020 oder den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ mit Stand Februar 2016 sowie der dazugehörigen „Muster-Bedingungsstruktur XIV“ mit Stand 05.2020 abweicht (GDV-Garantie)
  • Garantie, dass der Versicherer prämienneutrale Bedingungsverbesserungen automatisch zum Vertragsbestandteil auch für laufende Verträge macht (Innovationsklausel)
  • Deckungssumme für Sach- und Personenschäden mindestens fünf Millionen Euro, für Vermögensschäden von mindestens 50.000 Euro.

    Zur Klarstellung: diese Anforderung gilt abweichend nicht für die Vorsorgedeckung.

  • Verzicht auf eine Maximierung der Deckungssumme

  • Mitversicherung unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd im Zusammenhang stehender Tätigkeiten oder Unterlassungen

  • uneingeschränkter Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind (Angehörigenklausel)

  • ausdrückliche Mitversicherung des Besitzes und Betriebes von jagdlichen Einrichtungen (z.B. Hochsitzen)

  • bedingungsgemäße Mitversicherung aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen sowie Munition und Geschossen auch außerhalb der Jagd (ausgenommen zu strafbare Handlungen)

  • Versicherungsschutz für das Inverkehrbringen von Wildbret (Produkthaftung)

  • Mitversicherung des fahrlässigen Überschreitens von Rechten im Jagdschutz (Heilung durch GDV-Garantie zulässig)

  • Versicherungsschutz für mindestens zwei brauchbare Jagdhunde auch außerhalb der Jagd

  • Forderungsausfalldeckung mit einem Selbstbehalt oder Schwellenwert von maximal 2.500 Euro und mit Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden bis in Höhe der vereinbarten Deckungssummen

Voraussetzung für den Silber-Standard sind ergänzend folgende Leistungen:

  • Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft
  • Auf Wunsch des Versicherungsnehmers bedingungsgemäß uneingeschränkter Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Personenschäden durch Schusswaffengebrauch. Der Verzicht des Haftungseinwands gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Eine Mitverursachung des Geschädigten wird angerechnet.
  • Mitversicherung der gesetzlichen Haftung aus dem Halten und Führen sowie Abrichten und Ausbilden von mindestens zwei brauchbaren oder sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlichen Jagdgebrauchshunden während und außerhalb der Jagd. Dabei kann die Brauchbarkeit mindestens alternativ durch eine anerkannte Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bestätigung einer fach- und sachkundigen Person (z.B. Hegeringsleiter oder Kreisjägermeister), dass der Hund jagdlich verwendungsfähig ist, nachgewiesen werden.
  • Bedingungsseitig ausdrückliche Mitversicherung auch von Welpen bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats, ohne dass für diese der Nachweis der jagdlichen Abrichtung erforderlich ist

          Hinweis: bei vielen Tarifen sind Welpen nur im Rahmen der Höchstzahl versicherter Hunde mitversichert.

Für den Gold-Standard sind ergänzend folgende Leistungen zu erfüllen:

  • Bedingungsseitig ausdrückliche Mitversicherung auch von Welpen bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats ohne zahlenmäßige Begrenzung, ohne dass für diese der Nachweis der jagdlichen Abrichtung erforderlich ist
  • Forderungsausfalldeckung ohne Selbstbehalt für Personen- und Sachschäden bis in Höhe der vereinbarten Deckungssummen einschließlich Vermögensschäden, auch durch Vorsatz.
  • Ausdrückliche Mitversicherung des fahrlässigen Überschreitens des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- und Jagdschutzberechtigten
  • Versicherungsschutz für Eigenschäden des Versicherungsnehmers durch Schusswaffen bei fehlendem Verschulden des Schadenverursachers
  • uneingeschränkter Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. Die Mitversicherung gilt ausdrücklich auch für Schmerzensgeldansprüche (Angehörigenklausel)
  • Versicherungsschutz für Sachschäden durch Gefälligkeit bis mindestens 5.000 Euro Schadenhöhe
  • Versicherer bzw. Risikoträger ist Mitglied bei Versicherungsombudsmann e.V.

Kein Rating kann eine umfassende Bedarfsermittlung und Beratung beim Verbraucher ersetzen. Dies gilt auch für dieses Rating. Wer etwa an einer Gesellschaftsjagd teilnehmen oder im Ausland jagen möchte, will unter Umständen wissen, ob auch daraus resultierende umfassend übernommen werden. Auch wird sich der benötigte Versicherungsschutz für einen Berufsjäger mitunter von dem eines Hobbyjägers unterscheiden.

Note/Bedeutung
WFS 1 (Gold): mindestens 80 % der erreichten Höchstpunktzahl
WFS 2 (Silber): mindestens 70 % der erreichten Höchstpunktzahl
WFS 3 (Bronze): mindestens 60 % der erreichten Höchstpunktzahl

Info

Analysiert wurden Jagdhaftpflichtversicherungen für Jäger.

Bewertet wurden die folgenden Leistungsbereiche:

- Versicherungssumme und etwaige Sublimits

- Versicherte Gefahren und deren Leistungsumfang

- von den oben benannten Musterbedingungen abweichende Obliegenheiten

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Bedingungsrating

WFS 1 (Gold) für Jagdhaftpflichtversicherung 

     

Arbeitsgemeinschaft Baden-Württembergischer Jagdscheininhaber (Richard Gallion GmbH)

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung; Besondere Bedingungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung; Stand: 11.2018, Fassung 05.2019

 

Tarif mit 15 Mio. Euro Deckung pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

 

Versicherter Personenkreis: jagdliche Betätigung (z.B. als Jäger, Jagdpächter, Jagdveranstalter, Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner)

 

Deutsche Jagd Finanz

AHB, 2012 der GVO, Stand 01.11.2016; Satzung, Fassung 10.07.2012; BBR Exklusivtarif Profi Jagdhaftpflichtversicherung Deutsche Jagd Finanz, Stand 02.2019

AHB, 2012 der GVO, Stand 01.11.2016; Satzung, Fassung 10.07.2012; BBR Exklusivtarif Profi Jagdhaftpflichtversicherung Deutsche Jagd Finanz, Stand 02.2019; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Exklusivtarif Profi Jagdhundeunfallversicherung Deutsche Jagd Finanz, Stand 06.2017

AHB, 2012 der GVO, Stand 01.11.2016; Satzung, Fassung 10.07.2012; BBR Exklusivtarif Profi Jagdhaftpflichtversicherung Deutsche Jagd Finanz, Stand 02.2019; BBR für Jagdscheinanwärter für die Haftpflicht- und Unfallversicherung, Stand 10.2015

AHB, 2012 der GVO, Stand 01.11.2016; Satzung, Fassung 10.07.2012; BBR Exklusivtarif Profi Jagdhaftpflichtversicherung Deutsche Jagd Finanz, Stand 02.2019; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Exklusivtarif Profi Jagdhundeunfallversicherung Deutsche Jagd Finanz, Stand 06.2017; BBR für Jagdscheinanwärter für die Haftpflicht- und Unfallversicherung, Stand 10.2015

 

Tarife mit 6, 10 und 15 Millionen Euro Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

 

Versicherter Personenkreis: der Versicherungsnehmer als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner

 

Hinweise: Die Vorsorgedeckung beträgt abweichend nur 1 Mio. Euro für Personenschäden, 300.000 Euro für Sach- und 150.000 Euro für Vermögensschäden. Bei Schweißhunden mit dem ISHV-Stempel in der Ahnentafel kann der Nachweis der Einarbeitung/ Ausbildung des Hundes auch durch den Paten/ Bürgen und/ oder den Verein Hirschmann oder KBGS 1912 e.V. oder einfache Bestätigung des Schweißhundeführers erbracht werden.

Laut Bedingungen besteht keine ausdrückliche Mitversicherung auch von Geschossen, sondern nur von Schusswaffen und Munition. Eine substantielle Einschränkung ist trotz entsprechender GDV-Abweichung nicht erkennbar, zumal die Bedingungen keinen Ausschluss für entsprechende Schäden aufweisen.

 

Gothaer

verkaufsoffen

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (A 100 – Stand 09/16); Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (A 120 – Stand: 04/2021, Fassung 01.2022)

 

Tarife mit 6 bzw. 15 Mio. Euro Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

 

Versicherter Personenkreis: der Versicherungsnehmer als Jäger, Jagdpächter und Jagdherr bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und nicht gewerblicher Falkner

 

geschlossener Tarif:

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (A 100 – Stand 09/16); Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (A 120 – Stand: 04/2021)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (A 100 – Stand 09/16); Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (A 120 – Stand: 04/2021; Klausel 144 – Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Jagdhunden bei Jagdunfällen (Eigenschaden)

 

Tarife mit 6, 15 bzw. 20 Mio. Euro Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

 

Versicherter Personenkreis: der Versicherungsnehmer als Jäger, Jagdpächter und Jagdherr bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und nicht gewerblicher Falkner

 

Inter

AHB, Stand 15.08.2012; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Jagdhaftpflichtversicherung: Premium, Stand 11.2016

 

Tarif mit 10 Millionen Euro Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 1 Millionen Euro für Vermögensschäden

 

Versicherter Personenkreis: der Versicherungsnehmer als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr (Jagdveranstalter), Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher, Falkner

 

Hinweise: Die Vorsorgedeckung beträgt abweichend nur 300.000 Euro für Personenschäden, 80.000 Euro für Sach- und 5.000 Euro für Vermögensschäden.

Optional mit Baustein „besser grün“ für eine nachhaltige Anlage der Versicherungsprämien.

 

Ökologischer Jagdverein Bayern e.V. mit Risikoträger: Gothaer

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (A 120 – Stand: 2017); Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (A 120 – Stand: 2019)

 

Tarif mit 20 Millionen Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

Versicherter Personenkreis: der Versicherungsnehmer als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr

und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner

 

 

WFS 2 (Silber) für Jagdhaftpflichtversicherung 

     

Ökologischer Jagdverein Bayern e.V. mit Risikoträger: Gothaer

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (A 120 – Stand: 2017); Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (A 120 – Stand: 2019)

 

Tarife mit 6 oder 15 Millionen Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

 

Versicherter Personenkreis: der Versicherungsnehmer als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner

 

VGH

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Jagd - Haftpflichtversicherung (AVB Jagd), Stand April 2019

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Jagd - Haftpflichtversicherung (AVB Jagd), Stand April 2019 mit Baustein Jungjägerkurse und -prüfungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Jagd - Haftpflichtversicherung (AVB Jagd), Stand April 2019 mit Baustein Jagdhundeunfall

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Jagd - Haftpflichtversicherung (AVB Jagd), Stand April 2019 mit Baustein Jungjägerkurse und -prüfungen sowie mit Baustein Jagdhundeunfall

 

Tarife mit 7,5 und 15 Millionen Euro Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

 

Versicherter Personenkreis: der Versicherungsnehmer als Jäger, Berufsjäger, Jagdpächter, Jagdherr, Jagdveranstalter, Forstbeamter, Förster, Forstaufseher, Jagdaufseher und Falkner

 

WFS 3 (Bronze) für Jagdhaftpflichtversicherung 

     

Landesjagdverband Baden-Württemberg mit Risikoträger Gothaer

AHB, Stand 04/12; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (A 120 – Stand: 2015), Stand 04.2015

 

Tarife mit 6 bzw. 15 Millionen Euro Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

 

Versicherter Personenkreis: der Versicherungsnehmer als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner. Keine gewerbliche Jagdausübung.

 

Hinweise: die Vorsorgedeckung beträgt abweichend 2 Mio. Euro für Personen-, 1 Mio. Euro für Sach- und 100.000 Euro für Vermögensschäden

Produkt & Kritik

Kurzcheck Hausratversicherung

Seit Oktober 2016 ist die GVO mit ihrer aktuellen Hausratversicherung am Start. Zur Verfügung stehen die Leistungsvarianten VIT und TOP-VIT als Versicherungssummen- bzw. Quadratmetermodell. Das Leistungsniveau ist von einzelnen Highlights abgesehen, eher durchschnittlich, im Tarif VIT ist u.a. zu beachten, dass Sengschäden nur zum Zeitwert versichert sind.

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Kurzcheck Berufsunfähigkeitsversicherung

Seit Januar 2017 gelten die überarbeiteten Versicherungsbedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung aus dem Hause HUK-Coburg. Die Basis-Variante weist diverse Einschränkungen auf (z.B. rückwirkende Leistung bei verspäteter Anmeldung des Leistungsfalls auf 6 Monate begrenzt, Prognosedauer 3 Jahre, abstrakte Verweisung, Berufswechselklausel bezogen auf die letzten 12 Monate vor Eintritt des Leistungsfalls). Angeboten werden weiterhin eine „Start-Police“ (u.a. keine Dynamik während der Start-Phase) und eine Premium-Variante.

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Beginn einer stationären Behandlung

Das Sozialgericht (SozG) Detmold hat mit Urteil vom 19. Januar 2017 (S 3 KR 555/15) entschieden, dass allein der Umstand, dass die Daten eines Versicherten im Computersystem eines Krankenhauses erfasst wurden und die Ärzte einen stationären Aufenthalt für erforderlich halten, nicht den Schluss auf den Beginn einer stationären Behandlung zulassen. Vielmehr ist ein Einverständnis des Versicherten erforderlich.

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Kostenfreie Drohnenhaftpflicht

In vielen Privathaftpflichtpolicen und neuerdings auch in der Jagdhaftpflichtversicherung wird zunehmend eine Mitversicherung des Drohnenrisikos zugesichert. Ist also eine ergänzende Drohnen-Haftpflichtversicherung unnötig?

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Ausschluss für Schäden durch feindselige Handlungen im Rahmen der Rechtsschutzversicherung

Wie beispielsweise auch im Rahmen privater Haftpflichtversicherungsprodukte (z.B. nach Ziffer A2-1.3 AVB PHV der Musterbedingungen des GDV mit Stand 25.08.2014) sehen Rechtsschutzversicherer (z.B. Allianz, Advocard, Allrecht, Arag, ConceptIF, Concordia, D.A.S, Debeka, HUK-Coburg, jurpartner, KS/AUXILIA, Medien-Versicherung, NRV, Rechtsschutz Union, Roland) in ihren Versicherungsbedingungen analog zu Ziffer 3.2.1 der Musterbedingungen des GDV (ARB 2012, Stand Oktober 2014) üblicherweise auch einen Ausschluss für Rechtsstreitigkeiten als Folge feindseliger Handlungen vor.

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Produktverbesserungsklausel der Concordia

Zum Oktober 2014 hat die Concordia ihre Privathaftpflichtversicherung aktualisiert. Zur Verfügung stehen die Varianten Basis, Basis Plus und Sorglos. Die Deckungssumme beträgt in den beiden Basis-Varianten wahlweise 3, 5 oder 10 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, in der Sorglos-Deckung generell 10 Millionen Euro.

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Mitversicherung von Verbrechen bei der KS/AUXILIA

Eine Besonderheit der KS/AUXILIA ist die Mitversicherung auch des Vorwurfes eines begangenen Verbrechens von einer versicherten Person im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes.

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Neue Auslandsreisekrankenversicherung der Gothaer

Zum 01.01.2015 hat die Gothaer eine neue Auslandsreisekrankenversicherung auf den Markt gebracht. Der Tarif MediR kann in den Tarifstufen MediR S 8 bis MediR S 12 für Singles bzw. MediR F 8 bis MediR F 12 für Familien abgeschlossen werden. Je nach Tarifstufe beträgt die maximale Reisedauer 8 bis 12 Wochen.

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