WFS-Versicherungs-Rating

Sparten-Information &
Rating-Systematik

Funktionsinvaliditätsversicherung / Unfall

Tarife im Test: 177
Anbieter im Test: 16
Stand: 23.06.2018

Funktionsinvaliditätsversicherungen sind eine neuartige Form der Absicherung der persönlichen Arbeitskraft. Erstmals wurde ein solches Produkt im September 2006 von der Axa unter dem Namen „Unfall-Kombirente“ eingeführt. Dabei ist die Namensgebung etwas irreführend gewesen, da tatsächlich nicht allein das Unfallrisiko abgesichert wurde.

Bislang ist die Signal Iduna der einzige Versicherer, der einen entsprechenden Tarif auf den Markt gebracht hat und mittlerweile das Neugeschäft eingestellt hat.

Allen bisher am Markt angebotenen Produkten zur Absicherung der funktionellen Invalidität weisen gewisse Gemeinsamkeiten, aber auch erhebliche Unterschiede auf. Grundsätzliche Charakteristika sowohl von Lebens- als auch von Sachversicherern sind folgende Merkmale:

 

  • Rentenleistung wegen Verlustes einer oder mehrerer Grundfähigkeiten (Grundfähigkeitenrente)
  • Rentenleistung wegen Pflegebedürftigkeit
  • Renten- oder Einmalleistung bei Krebs

 

Darüber hinaus gibt es Merkmale, die typisch für Unfallprodukte sind und andere, die man nur bei den Lebensversicherern findet.

Zur Abgrenzung einer Funktionsinvaliditätsversicherung von einer Grundfähigkeitsversicherung sowie von anderen Formen der Arbeitskraftabsicherung ist daher folgende Produktdefinition geeignet:

 

Bewertungsmaßstab der FIV ist mit Ausnahme der Krebsleistung eine erhebliche Beeinträchtigung definierter körperlicher Funktionen. Zur Leistungserbringung müssen Funktionsminderungen einen medizinisch eindeutig definierten Schwellenwert erreichen. Eine eindeutige Definition bedeutet, dass ein Versicherte theoretisch selbst dazu in der Lage wäre, anhand ihm vorliegender ärztlicher Gutachten selbst zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch aus seinem Vertrag besteht. Dabei müssen die beschriebenen Funktionsminderungen in der Regel voraussichtlich auf Dauer und irreversibel sein. Anstelle einer reinen Diagnoseabsicherung wie im Fall einer Dread Disease, geht es um die dauerhaften Folgen einer funktionellen Invalidität. Dabei spielt es im Regelfall keine Rolle, ob diese unfall- oder krankheitsbedingt erfolgte.  Üblicherweise sind die Betroffenen bei Minderung der Organfunktion bis zur Leistungsschwelle noch arbeitsfähig.

Eine Funktionsinvaliditätsversicherung (FIV) besteht in der Regel aus den Bausteinen Grundfähigkeitsrente, Pflegerente sowie mindestens einem dritten Baustein (Unfallrente, Organrente oder Leistung bei Eintritt einer schweren Erkrankung). Teil dieses dritten Bausteins ist mindestens eine Renten- oder Einmalleistung auch bei Eintritt einer definierten Krebserkrankung.

Von einer FIV ist nur dann zu sprechen, wenn das Versicherungsprodukt im Deckungsumfang zu mindestens in einem Modul alle möglichen Erkrankungen berücksichtigt und keine Erkrankung ausschließt.[1] Dies wird im Regelfall durch die Pflegekomponente erreicht.  Daneben besteht die Möglichkeit, eine Rentenleistungsdauer wegen Verlustes von Grundfähigkeiten oder Pflegebedürftigkeit bei Kindern mindestens bis zur Volljährigkeit, bei Erwachsenen mindestens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zu vereinbaren.

Vereinzelt wird die FIV am Markt auch als „Multirentenprodukt“ bezeichnet, dies in Anlehnung an die Multi-Rente aus dem Hause Janitos. Mit diesem Namen wird demnach ein Tarif und keine Produktgattung umschrieben.

 

Wer bei der Swiss Life auf den Zusatzbaustein für schwere Krankheiten verzichtet, besitzt lediglich eine Grundfähigkeitsversicherung oder zumindest eine Grundfähigkeitsversicherung mit Pflegezusatzversicherung, nicht jedoch eine Funktionsinvaliditätsversicherung im engeren Sinne.

Nach dem gleichen Prinzip sind auch die als Lebensversicherung kalkulierte Existenz-Versicherung des Volkswohl Bundes nur mit zusammen mit der optionalen „Erste-Hilfe-Leistung“ als Funktionsinvaliditätsversicherung einzustufen und der ebenfalls als Lebensversicherung kalkulierte HandwerkerSchutz der Nürnberger nur dann, wenn wenigstens Baustein 1 und 2 abgesichert wurden.

Seit Sommer 2016 kann auch die Körperschutzpolice der Allianz wahlweise mit oder ohne Einmalleistung bei Eintritt definierter schwerer Erkrankungen abgeschlossen werden. Wird dieser Baustein abgewählt, so handelt es sich nicht um eine Funktionsinvaliditätsversicherung.

 

Zielgruppe für eine FIV sind in erster Linie Personen mit körperlicher oder handwerklicher Berufstätigkeit oder solche, die aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen keine Möglichkeit haben, eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu finanzieren. Anders als in der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht jedoch höchstens minimaler Versicherungsschutz im Fall psychischer Erkrankungen. Wer also wegen Depressionen oder Burnout eine ambulante Behandlung durch einen Psychotherapeuten „genießt“ und nach diversen Sitzungen als weitgehend geheilt entlassen wird, kann aus der Funktionsinvaliditätsversicherung anders als aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung keinen Leistungsanspruch herleiten. Da aber Angststörungen, Neurosen, Erschöpfungssyndrome oder Phobien als gut behandelbar und reversibel gelten, passt dieser Ansatz in die Funktionsinvalidität. Ein möglicher Leistungsanspruch setzt regelmäßig mindestens die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung voraus.

Versicherungsschutz besteht für definierte körperliche Funktionsverluste, eine Absicherung einer konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeit fällt jedoch nicht unter den Versicherungsschutz. Damit bleibt die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit stets erste Wahl, während eine FIV stets nur eine eingeschränkte Alternative darstellen kann. Für viele Kunden dürfte sie dennoch die erste Wahl sein. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass auch für Gutverdiener eine vollständige Absicherung gegen Berufsunfähigkeit fast immer an den verfügbaren Finanzen scheitern dürfte, weshalb eine ergänzende Funktionsinvaliditätsversicherung für den Worst Case durchaus angeraten werden kann.

 

[1] Insofern zählen die mittlerweile geschlossenen Tarifvarianten VitaLife-Junior Optimal“ und „Optimal-Start“ und VitaLife Optimal der Signal Iduna streng genommen nicht als Funktionsinvaliditätsprodukte.

Allen bisher am Markt angebotenen Unfallprodukten zur Absicherung der funktionellen Invalidität sind unter anderem folgende Charakteristika gemein:

 

  • Rentenleistung wegen Verlustes einer oder mehrerer Grundfähigkeiten (Grundfähigkeitenrente; abweichend keine Rentenleistung in einigen geschlossenen Tarifen der Signal Iduna)
  • Rentenleistung wegen Pflegebedürftigkeit ab der bis 2016 gültigen Pflegestufe I (Pflegerente; abweichend keine Rentenleistung in einigen geschlossenen Tarifen der Signal Iduna) oder einer ADL-Definition, die der bis Ende 2016 gültigen Pflegestufe I entspricht
  • Rentenleistung wegen Minderung der Funktion wesentlicher Organe (Organrente)
  • Rentenleistung wegen unfallbedingter Invalidität ab 50% (Unfallrente)

 

Teilweise wird als fünfte Leistungsart eine Krebsrente benannt, während andere Versicherer eine Leistung bei Krebs als Teil der lebenslangen Organrente vorsehen. Als einzige verkaufsoffene Anbieter wird von Janitos seit dem 01.12.2012 bzw. von Adcuri / Barmenia seit 01.02.2017 als sechste Leistungsart neben einer Krebsrente auch eine Dread-Disease-Rente angeboten. Swiss Life Partner sieht im Existenzschutz Plus zusätzliche Leistung bei Tod der versicherten Person vor, sofern bei Tod auf Grund einer Krebserkrankung des Stadiums/Grades IV, Organrente, Grundfähigkeitenrente, Pflegerente oder Unfallrente gezahlt wird.

Der statistisch wichtigste Leistungsbaustein jeder Funktionsinvaliditätsversicherung ist die Organrente wie sie alle Unfall-, jedoch kein Lebensversicherer vorsehen. Insgesamt wurden bis Ende 2011 etwa 2/3 aller Leistungsfälle aus der Organrente, 10 bis 20% aus der Unfallrente, 10 bis 15% aus der Grundfähigkeitenrente und weniger als 5% aus der Pflegerente erbracht. Im Rahmen des dominierenden Organkonzepts entfallen etwa 50% aller Leistungsfälle auf die Leistungsart Krebs. Bei den Krebserkrankungen führend ist dabei Brustkrebs.

Rating-Systematik

Für die Kategorie Funktionsinvaliditätsversicherung (FIV) werden drei Kategorien unterschieden: Bronze, Silber und Gold.

 

Voraussetzung für das Erreichen einer dieser Kategorien ist, dass die jeweiligen Mindestkriterien in allen Punkten erfüllt werden.

 

Um eine Bewertung mit Bronze zu erzielen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • mindestens 80% der erreichbaren Gesamtwertung
  • prämienneutrale Leistungsverbesserungen gelten für Unfallverträge automatisch auch für bestehende Verträge (Innovationsklausel)
  • Leistungsanspruch für den Verlust von Grundfähigkeiten ohne gleichzeitiges Vorliegen einer vollständigen oder teilweisen Erwerbsminderung, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
  • Rentenleistung wegen Verlustes einer oder mehrerer Grundfähigkeiten (Grundfähigkeitenrente)
  • Rentenleistung wegen Pflegebedürftigkeit
  • Renten- oder Einmalleistung bei Krebs

 Ergänzende Voraussetzungen für die Bewertung mit Silber sind wie folgt beschrieben:

  • mindestens 85% der erreichbaren Gesamtwertung

 Ergänzende Voraussetzungen für die Höchstbewertung mit Gold sind wie folgt beschrieben:

 

  • mindestens 90% der erreichbaren Gesamtwertung
  • uneingeschränkter Versicherungsschutz als Beifahrer auf einem Motorrad

Jeder Tarif, der nach diesen Kriterien mit Bronze, Silber oder Gold bewertet werden kann, kann als „empfehlenswert“ angesehen werden, wobei dennoch stets der individuelle Kundenbedarf zu prüfen ist. Schließlich ist nie auszuschließen, dass im Zweifel ein anderer Anbieter, der die beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, für den konkreten Kunden interessanter sein kann oder ein Kunde vielleicht auch bestimmte Risiken zu Gunsten einer geringeren Prämie billigend in Kauf nehmen möchte.

Anders als in vielen anderen Sparten muss bei der Umstellung von Bestandsverträgen besondere Vorsicht an den Tag gelegt werden. Viele Alttarife sehen lebenslange Rentenleistungen / eine lebenslange Krebsrente oder sogar einen uneingeschränkten Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht vor. Dass dies von Bedeutung sein kann, hat die Kündigung großer Bestände von Unfall-Kombi-Renten aus dem Hause AXA Mitte 2018 gezeigt.

Auch im Detail haben viele Tarife erhebliche Veränderungen seit dem Start der ersten Tarifgenerationen durchgemacht. Durch vielfach vorhandene Innovationsklauseln oder aufgrund von Bisextarifen kann eine Tarifumstellung weitere Nachteile für Versicherte mit sich bringen.

 

Unternehmensqualität

Funktionsinvaliditätsversicherungen sind Produkte, die einen Kunden ein Leben lang begleiten. Von daher sollte in der Beratung auch Wert auf die Qualität des jeweiligen Risikoträgers gelegt werden. Unternehmens- und Finanzstärkeratings lönnen hierzu eine Hilfestellung bieten, verhindern aber nicht zwingend eine mögliche Fehleinschätzung des jeweiligen Raters. Außerdem ist zu beachten, dass ein Spitzenrating eines Anbieters nicht zwingend mit dem eines Wettbewerbers vergleichbar ist. DEazu sind die einzelnen Ratingansätze zu unterschiedlich. Mal handelt es sich um ein  Finanzstärke-, mal um ein Investorenrating und ein anderes Mal um eine Bewertung der Servicequalität. Auch stellt jedes Rating nur eine Momentaufnahme dar.

Manch ein finanzstarkes Unternehmen verliert Kunden durch schwachen Service oder ungünstige vertriebliche Umorganisation, ein anderes Unternehmen ist dafür möglicherweise vertrieblich umso erfolgreicher, weist aber schwache Bilanzkennzahlen auf.  Liegen also für ein Unternehmen positive Bewertungen in verschiedenen Bereichen vor, so ist dies ein zumindest gutes Zeichen. Zu beachten ist jedoch ferner, dass die meisten Finanzstärkeratings Auftragsratings sind und damit gerade von kleinen Gesellschaften meist nicht wirtschaftlich sinnvoll finanziert werden können. Damit ist der Umkehrschluss, dass ein Unternehmen ohne aussagekräftige Ratings nicht empfehlenswert ist, nicht zwingend möglich.

 

Bitte beachten Sie, dass die Unternehmensqualität zwar ein wichtiger Faktor im Beratungsgespräch sein sollte, diese jedoch nicht für die Bewertung der einzelnen Bedingungswerke maßgeblich war.

 

Bewertete Kategorien

Die Produkte wurden nach verschiedenen Kategorien bewertet, welche zwei großen Blöcken zuzuordnen sind:  Vertragliches und Nebenleistungen (Gewichtung von 30%.; I bis IV) sowie Kernleistungen (Gewichtung von 70%; V bis IX). Diese Blöcke sind jeweils weiter differenziert, so dass sich abschließend folgende Teilbereiche und Gewichtungen ergeben:

 

  • I. Allgemeine Rahmendaten (Fragen 1-29; Gesamtgewichtung: 19,5%)

(versicherbare Versicherungsdauer, versicherbare Leistungsdauer, räumlicher Geltungsbereich, Anpassungsmöglichkeiten von Bedingungen und Prämien, etc.)

  • II. Allgemeine Leistungen (Fragen 30-45; Gesamtgewichtung: 3%)

(Beitragsbefreiung bei Eintritt des Leistungsfalls, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, uneingeschränkte Fortführung von Kinderprodukten bei Erreichen des 18. Lebensjahres etc.)

  • III. Sonstige versicherbare Kosten (Fragen 192 bis 197; Gesamtgewichtung: 3%)

(Kapitalsofortleistungen bei erstmaligem Eintritt des Leistungsfalls, Kapitalleistungen bei schweren Operationen, Mitversicherung von Rehakosten etc.)

  • IV. Nachversicherungsgarantien (Fragen 198 bis 206; Gesamtgewichtung: 4,5%)

(Anspruchsvoraussetzungen, Fristen, Höhe der optionalen Nachversicherung etc.)

  • V. Leistungen der Unfallrente (Fragen 46 bis 85; Gesamtgewichtung: 7%)

(verbesserte Gliedertaxe, Mitwirkungsregelung, Mitversicherung von Bewusstseinsstörungen, etc.)

  • VI. Leistungen bei Krebs aus der Organrente oder als Leistung aus einem Dread-Disease-Baustein (Fragen 86 bis 96; Gesamtgewichtung: 8%)

(lebenslange oder zeitlich befristete Krebsleistung, Wartezeiten, Leistung bei welcher Krebserkrankung ab welchem Schweregrad etc.)

  • VII. Leistungen bei Herzinfarkt aus der Organrente oder als Leistung aus einem Dread-Disease-Baustein (Fragen 97 bis 100; Gesamtgewichtung: 7%)

(Umfang der mitversicherten Herzerkrankungen, Wartezeiten etc.)

  • VIII. Sonstige Organrentenleistungen (Fragen 101 bis 111; Gesamtgewichtung: 30%)

(Umfang der versicherten Organrentenauslöser, Wartezeiten, Nachprüfungsvoraussetzungen etc.)

  • IX. Einmalleistung bei Dread Disease bzw. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease-Rente)  (Fragen 152 bis 191; Gesamtgewichtung: 7%) *

(weitere versicherte Krankheiten und deren Leistungsvoraussetzungen)

  • X. Leistungen der Grundfähigkeitenrente (Fragen 112 bis 142; Gesamtgewichtung: 8%)

(Definition der einzelnen Grundfähigkeiten, Leistungs- und Nachprüfungsvoraussetzungen etc.)

  • XI. Leistungen der Pflegerente (Fragen 143 bis 151; Gesamtgewichtung: 2%)

(Leistungsvoraussetzungen, Pflegerentenbeginn, Wartezeiten etc.)

 

Gewichtung innerhalb der Kategorien

 

Jede einzelne Leistung wurde mit einem Faktor zwischen 1 und 3 gewichtet.

Faktor 1 bezeichnet Leistungen, die eher weniger wichtig sind.

Beispiele: bedingungsseitige Definition eines Invaliditätsgrades bei Stimmverlust. Die Leistung kann hier etwa häufig durch die Grundfähigkeiten- oder Organrente kompensiert werden. Auch ist die Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Leistungsfall sehr gering.

Versicherungsschutz für Minderjährige sowie entmündigte Erwachsene, wenn eine Straftat im Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein besteht oder ein unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges vorliegt (§ 248 b Strafgesetzbuch), wobei Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. In der Praxis dürfte dieser Fall eher selten vorkommen. Zudem stellt sich die berechtigte Frage, inwiefern der Leistungsfall durch Straftaten durch das Kollektiv entschädigt werden soll.

Verzicht auf Wartezeit für die Leistungsart Krebs. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Leistungsfall erst kurz nach Vertragsabschluss eintritt, ist eher gering und ein vertretbares Risiko.

Eine Leistung bei aplastischer Anämie. Diese Erkrankung tritt nur äußerst selten auf, so dass Tarife mit fehlender Versicherung ein durchaus vertretbares Risiko bedeuten.

Leistungen, die generell wichtig sind (entweder objektiv aus Risikosicht oder aus subjektiver Sicht eines durchschnittlichen zu versichernden Kunden) wurden mit Faktor 2 gewichtet.

Beispiele: In welchem Umfang besteht eine Mitversicherung von Invalidität durch Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems im Rahmen der Organrente? Betrachtet man die Leistungsvoraussetzungen der einzelnen Anbieter in diesem Punkt, so ist ein Leistungseintritt sicher eher selten zu erwarten, da die Funktion eines Beines oder eines Armes oder mindestens einer Körperhälfte aufgrund einer Schädigung von Gehirn oder Rückenmark zu mindestens 90% aufgehoben sein muss. Dennoch ist die beschriebene Schädigung so gravierend, dass ein davon betroffener Kunde in jedem Fall Versicherungsschutz erwarten kann.

In welchem Umfang besteht im Rahmen der Grundfähigkeitsrente Versicherungsschutz für den Verlust des Sehvermögens (Blindheit)? Hier ist die Eintrittswahrscheinlichkeit der Versicherer noch deutlich geringer zu bewerten, doch dürfte die Mitversicherung des Verlustes des Sehsinns subjektiv als besonders relevant erachtet werden. Damit stellt der Faktor 2 hier einen Kompromiss zwischen dem objektiven Risiko (eher Faktor 1) und dem subjektiven Risiko (eher Faktor 3) dar.

Leistungen, die sowohl subjektiv wie auch objektiv von besonderer Bedeutung für den Versicherungsschutz sind, wurden mit Faktor 3 bewertet.

 

Beispiele: Wird eine Krebsleistung als zeitlich befristete oder generell lebenslange Rente erbracht.  In den Fällen, in denen die Krebserkrankung innerhalb der in den Bedingungen festgelegten Leistungsdauer ausgeheilt ist, kann die dauerhafte Leistung einer solchen Rente durchaus verzichtbar sein, da der Versicherte seine Arbeit wieder aufnehmen kann. Bei den Patienten, die nicht innerhalb der Leistungsdauer gesund werden oder versterben, führt eine Verschlimmerung des Zustandes in vielen Fällen zu einer Leistung aufgrund des Organkonzeptes. In der Regel wird eine Krebsrente als alleiniger Leistungsauslöser nicht länger als maximal 5 Jahre einen Leistungsanspruch begründen. Die meisten Krebsformen führen bis dahin entweder zum Tod oder zur Reaktivierung. Auf der anderen Seite gibt es verschiedene Lymphome (z.B. Morbus Hodgkin), die regelmäßig tödlich enden, aber auch mal 10 Jahre Leistungen allein aus der Krebsrente verursachen können. Generell ist Krebs im Zusammenspiel mit anderen Faktoren zu betrachten. Bei vielen Krebserkrankungen kann ein lebenslanger Krebsrentenanspruch entstehen, ohne dass allein die Leistung aus dem Organkonzept hierfür maßgeblich ist. In Deutschland überleben 50% aller männlichen und 59% aller weiblichen Patienten eine Krebsdiagnose länger als 5 Jahre.  Mehr zur Überlebensrate bei verschiedenen Krebsarten finden Sie im Internet unter http://www.internisten-im-netz.de/de_prognose_1235.html.  

Krebsleistung ab welchem Schweregrad. Es macht natürlich einen großen Unterschied, ob bereits frühe Krebsstadien mitversichert sind oder erst ab Schweregrad III/3 eine zeitlich befristete oder lebenslange Leistung erbracht wird und welche weiteren Anforderungen an den Leistungsfall geknüpft sind.

 

Abstufung der Bewertungen

Da Versicherer den Leistungsumfang ihrer Produkte naturgemäß nicht einheitlich definieren, gibt es hier auch Abstufungen in der Bewertung einzelner vertraglicher Leistungen. In der Regel gilt dabei, dass die jeweils beste versicherte Leistung mit 16 Punkte, die zweitbeste mit 12, die drittbeste mit 8 und dann entsprechend mit 4, 2 und 1 Punkt(en) bewertet wird. Ist eine Leistung nicht vorhanden, so gilt für diese im Normalfall eine Bewertung mit 0 Punkten. Insbesondere im Rahmen der Unfallrente kann es allerdings sein, dass eine Klarstellung oder fehlende Leistung einen Abzug von 8 Punkten rechtfertigt. Dies geschieht dann, wenn die entsprechende Leistung die durch die unverbindliche Verbandsempfehlung des GDV für die Unfallversicherung definierten Musterbedingungen unterschreitet.  Ebenfalls ein Abzug von 8 Punkten wird bei besonders überraschenden oder verbraucherunfreundlichen Klauseln berechnet. Dies betrifft glücklicherweise nur sehr wenige Leistungsfragen von noch weniger Unternehmen. Ist eine stark einschränkende Klausel immerhin besser als ein kompletter Ausschluss wird sie je nach Einzelfall abweichend mit in der Regel 1 Punkt bewertet.

Bedingungsrating FIV als Unfallversicherung

Vorbemerkung:

An dieser Stelle erfolgt keine Veröffentlichung der Bewertung für Alttarife, die nicht mehr für den Verkauf geöffnet sind. Auf persönliche Anfrage können auch hierzu Ergebnisse mitgeteilt werden. Teilweise sind diese leistungsstärker als die verkaufsoffenen Varianten, die aktuell zum Kauf angeboten werden.

Produkt & Kritik

Kurzcheck Hausratversicherung

Seit Oktober 2016 ist die GVO mit ihrer aktuellen Hausratversicherung am Start. Zur Verfügung stehen die Leistungsvarianten VIT und TOP-VIT als Versicherungssummen- bzw. Quadratmetermodell. Das Leistungsniveau ist von einzelnen Highlights abgesehen, eher durchschnittlich, im Tarif VIT ist u.a. zu beachten, dass Sengschäden nur zum Zeitwert versichert sind.

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Kurzcheck Berufsunfähigkeitsversicherung

Seit Januar 2017 gelten die überarbeiteten Versicherungsbedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung aus dem Hause HUK-Coburg. Die Basis-Variante weist diverse Einschränkungen auf (z.B. rückwirkende Leistung bei verspäteter Anmeldung des Leistungsfalls auf 6 Monate begrenzt, Prognosedauer 3 Jahre, abstrakte Verweisung, Berufswechselklausel bezogen auf die letzten 12 Monate vor Eintritt des Leistungsfalls). Angeboten werden weiterhin eine „Start-Police“ (u.a. keine Dynamik während der Start-Phase) und eine Premium-Variante.

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Beginn einer stationären Behandlung

Das Sozialgericht (SozG) Detmold hat mit Urteil vom 19. Januar 2017 (S 3 KR 555/15) entschieden, dass allein der Umstand, dass die Daten eines Versicherten im Computersystem eines Krankenhauses erfasst wurden und die Ärzte einen stationären Aufenthalt für erforderlich halten, nicht den Schluss auf den Beginn einer stationären Behandlung zulassen. Vielmehr ist ein Einverständnis des Versicherten erforderlich.

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Kostenfreie Drohnenhaftpflicht

In vielen Privathaftpflichtpolicen und neuerdings auch in der Jagdhaftpflichtversicherung wird zunehmend eine Mitversicherung des Drohnenrisikos zugesichert. Ist also eine ergänzende Drohnen-Haftpflichtversicherung unnötig?

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Ausschluss für Schäden durch feindselige Handlungen im Rahmen der Rechtsschutzversicherung

Wie beispielsweise auch im Rahmen privater Haftpflichtversicherungsprodukte (z.B. nach Ziffer A2-1.3 AVB PHV der Musterbedingungen des GDV mit Stand 25.08.2014) sehen Rechtsschutzversicherer (z.B. Allianz, Advocard, Allrecht, Arag, ConceptIF, Concordia, D.A.S, Debeka, HUK-Coburg, jurpartner, KS/AUXILIA, Medien-Versicherung, NRV, Rechtsschutz Union, Roland) in ihren Versicherungsbedingungen analog zu Ziffer 3.2.1 der Musterbedingungen des GDV (ARB 2012, Stand Oktober 2014) üblicherweise auch einen Ausschluss für Rechtsstreitigkeiten als Folge feindseliger Handlungen vor.

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Produktverbesserungsklausel der Concordia

Zum Oktober 2014 hat die Concordia ihre Privathaftpflichtversicherung aktualisiert. Zur Verfügung stehen die Varianten Basis, Basis Plus und Sorglos. Die Deckungssumme beträgt in den beiden Basis-Varianten wahlweise 3, 5 oder 10 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, in der Sorglos-Deckung generell 10 Millionen Euro.

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Mitversicherung von Verbrechen bei der KS/AUXILIA

Eine Besonderheit der KS/AUXILIA ist die Mitversicherung auch des Vorwurfes eines begangenen Verbrechens von einer versicherten Person im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes.

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Neue Auslandsreisekrankenversicherung der Gothaer

Zum 01.01.2015 hat die Gothaer eine neue Auslandsreisekrankenversicherung auf den Markt gebracht. Der Tarif MediR kann in den Tarifstufen MediR S 8 bis MediR S 12 für Singles bzw. MediR F 8 bis MediR F 12 für Familien abgeschlossen werden. Je nach Tarifstufe beträgt die maximale Reisedauer 8 bis 12 Wochen.

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