WFS-Versicherungs-Rating

Sparten-Information &
Rating-Systematik

Pferdehalterhaftpflichtversicherungen

Tarife im Test: 625
Anbieter im Test: 97
Stand: 09.02.2021

Zu den typischen Haftpflichtfällen, die von Pferden regelmäßig verursacht werden, gehören unter anderem:

 

  • Pferd bricht von der Koppel aus
  • Pferd scheut und beißt jemanden oder rennt auf viel befahrene Straße mit Folge Verkehrsunfall (Personenschaden, Nutzungsausfall für Kfz, Schmerzensgeld, Regressansprüche Sozialversicherungsträger)
  • Flurschaden bei Ausritt mit mangelnder Reiterfahrung oder als Folge von Spring- und Hindernisübungen
  • Personenschäden durch Sturz vom Pferd bei einem winterlichen Geländeritt
  • Sachschaden am gemieteten Pferdeanhänger oder der Pferdebox durch randalierendes Pferd

Wer einen Dritten durch ein privat gehaltenes Pferd einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt, haftet entweder nach § 833 Satz 1 BGB (Gefährdungshaftung), nach § 823 (Verschuldenshaftung) bzw. als Tierhüter nach § 834 BGB.

Auch bei bestehender Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist ein Mitverschulden des Geschädigten in jedem Einzelfall zu prüfen. Wer etwa ein Pferd von hinten am Schweif zieht, muss sich nicht wundern, wenn das Tier ausschlägt. Gleiches gilt für einen untrainierten Hengst, der eine Mauer oder Barrikade überspringen soll und kurz vor dem Hindernis scheut.

Immer wieder kommt es vor, dass es zwischen zwei Pferden zu Auseinandersetzungen aus Futterneid oder Rangordnungskämpfen kommt. Oft reicht es dafür aus, dass die Individualdistanz zum ranghöheren Pferd beim Weidegang nicht berücksichtigt wurde, und dass das ranghöhere Tier aus diesem Grund austritt. Da es für Außenstehende oft nicht ersichtlich ist, welches Tier den eingetretenen Schaden provoziert hat, werden solche Schäden meist zu je fünfzig Prozent reguliert. Beide Pferdehalter haben daher anteilig für die Hälfte der Tierarztkosten, Schäden durch eine dauerhafte Zucht- oder Reitunbrauchbarkeit oder auch andere Schadensfolgen aufzukommen. Für solche Fälle tritt dann grundsätzlich die Pferdehalterhaftpflichtversicherung der Tierhalter ein.

Grundsätzlich ergibt sich bereits bei der auch nur gelegentlichen Benutzung von Pferden die Notwendigkeit eines geeigneten Versicherungsschutzes. Liegt keine Tierhaltereigenschaft vor, kann dies auch eine Privathaftpflichtversicherung mit Haftung nach § 823 BGB sein.

Rating-Systematik

Geprüft wurde, inwiefern die erfassten Versicherer die unten definierten Mindestanforderungen an einen mit „Silber“ bzw. „Gold“ bewerteten Versicherungsschutz erfüllten. Das Rating trifft jedoch keine Aussagen zum Serviceumfang (telefonische Erreichbarkeit, Kündigungsfristen etc.) oder zum Preisniveau der getesteten Tarife. Eine Bruttojahresprämie von nicht über 150 Euro für ein Pferd bzw. nicht über 220 Euro für zwei Pferde erscheint als angemessen.

Die erfassten Leistungskriterien erfassen alle wesentlichen Unterschiede verschiedener Pferdehalterhaftpflichtversicherungen, u.a. Flurschäden, Mietsachschäden an Pferdetransportanhängern, Stallungen oder Boxen, die an nicht gewerblichen Turnieren, Distanz- oder Pferderennen, Schäden durch gewollten bzw. ungewollten Deckakt, Versehensklausel, Einsatz zu Therapiezwecken oder erweiterte Vorsorge.

In welchen Punkten die hier als empfehlenswert charakterisierten Anbieter hier besonders gut abschneiden, wurde nicht bewertet. In der konkreten Beratungssituation sollte jedoch durchaus geprüft werden, ob ein Pferd z.B. für Schulungs- oder Therapiezwecke Dritten zur Verfügung gestellt wird oder ein Kunde als Mitglied eines Reitvereins Prämiennachlässe in Anspruch nehmen kann.

Voraussetzungen für eine Bewertung mit „Silber“ in der selbständigen Pferdehalterhaftpflicht:

 

  • Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den aktuell gültigen   AVB Private PferdehalterHV mit Stand 05.2020 oder den zuletzt gültigen Stand AHB, Stand 02.2016 und der dazugehörigen Mustertarifstruktur III mit Stand 01.2015 (GDV-Garantie) oder alternativ durch die Garantie Arbeitskreis Vermittlerrichtlinie Dokumentation mit Stand 11.03.2008 oder jünger ODER Arbeitskreis Beratungsprozesse mit Stand 17.02.2010 oder jünger abweicht
  • Garantie, dass der Versicherer prämienneutrale Bedingungsverbesserungen automatisch zum Vertragsbestandteil auch für laufende Verträge macht (Innovationsklausel)
  • Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters, sofern dieser nicht gewerbsmäßig tätig ist
  • Keine vom GDV-Standard abweichenden Einschränkungen der mindestens einjährigen Auslandsdeckung (z.B. punitive oder exemplary damages, Einschränkungen in den USA, US-Territorien und Kanada, Forderung der Beibehaltung eines Wohnsitzes innerhalb von Deutschland). Als Einschränkung akzeptabel ist es höchstens, wenn vom Versicherungsnehmer eine Korrespondenzanschrift innerhalb der EU verlangt wird oder bei Zahlungen außerhalb des Euro-Raumes die bei der Währungsumrechnung entstehenden Risiken auf den VN abgewälzt werden.
  • Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden: mindestens 5.000.000 Euro pauschal oder mindestens 100.000 Euro für Vermögensschäden sowie 5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden
  • Ausdrückliche Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen wegen Schäden durch ungewollte und gewollte Deckakte einschließlich echter Vermögensschäden
  • Ausdrückliche Mitversicherung für Fremd- / Gastreiter (ohne Eigenschäden), sofern diese Fremdreiter nicht gewerblich tätig sind
  • Ausdrückliche Mitversicherung auch von Reitbeteiligten (ohne Eigenschäden), sofern die Reitbeteiligten nicht gewerblich tätig sind und dies ohne namentliche Nennung im Versicherungsschein
  • Ausdrücklich uneingeschränkter Versicherungsschutz auch bei Flurschäden durch Weidevieh
  • Ausdrücklicher Versicherungsschutz auch für Schäden durch jegliche privaten Kutsch- und Schlittenfahrten, bei denen kein Einkommen erzielt wird. Als Einschränkung zulässig ist es hingegen, dass für den Versicherungsschutz vorausgesetzt wird, dass alle Pferde über den gleichen Versicherer versichert sein müssen.
  • Ausdrückliche Mitversicherung der Teilnahme an Pferdeschauen, Reitturnieren sowie dem vorbereitenden Training hierzu, sofern die Teilnahme nicht gewerblich erfolgt. Dabei keine Einschränkungen, beispielsweise für das Erzielen von gelegentlichen Einnahmen (z.B. Einkommen durch Preisgelder). Zulässig ist hingegen eine Begrenzung der jährlichen Einnahmen auf einen Höchstbetrag von nicht unter 6.000 Euro
  • Kein im- oder expliziter Ausschluss für die Teilnahme an Distanzritten, ohne die Möglichkeit, diesen durch einen Zuschlag für den Einschluss des Rennrisikos abzudingen
  • Versicherungsschutz auch für Schäden an gemieteten Stallungen, Reithallen und Weidezäunen bis mindestens 10.000 Euro
  • Mitversicherung von Regressansprüchen von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern sowie privaten und öffentlichen Arbeitgebern wegen Personenschäden von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartnern (nicht ausschließlich bezogen auf Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), mitversicherten Personen oder Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft, auch wenn dieser über den gleichen Vertrag mitversichert sind. Klarstellend empfohlen wird eine zusätzliche Klarstellung zur Mitversicherung auch der Regressansprüche von Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes.

 

Zusätzliche Voraussetzungen für eine Bewertung mit „Gold“ in der selbständigen Pferdehalterhaftpflicht:

 

  • Ausdrückliche Mitversicherung auch des Ehegatten und der in häuslicher Gemeinschaft lebenden, unverheirateten Kinder von Versicherungsnehmer und (Ehe)partner (oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschatsgesetz) bzw. alternativ definiert als Mitversicherung der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers
  • Versicherungsschutz auch für Schäden an gemieteten Pferdetransportanhängern und Pferdeboxen bis mindestens 5.000 Euro
  • Versicherungsschutz auch für Schäden an gemieteten oder gepachteten Stallungen, Reithallen und Weidezäunen bis mindestens 100.000 Euro. Die rechtlichen Bestimmungen für einen Pachtvertrag werden in den §§ 581 bis 597 BGB festgeschrieben.
  • Ausdrückliche Mitversicherung auch des Gewässerschadenrestrisikos für Schäden durch Kleingebinde gewässerschädlicher Stoffe (alternativ Verzicht auf Ausschluss für Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden)
  • Beitragsfreie Mitversicherung von während der Vertragslaufzeit geborenen Fohlen eines beim gleichen Versicherer versicherten Muttertieres mindestens bis zur nächsten Hauptfälligkeit, sofern diese im Besitz des Versicherungsnehmers verbleiben
  • Mitversicherung der Teilnahme an Pferderennen sowie dem vorbereitenden Training hierzu, sofern die Teilnahme nicht gewerblich erfolgt. Dabei ausdrücklich keine Einschränkungen, beispielsweise für das Erzielen von gelegentlichen Einnahmen (z.B. Einkommen durch Preisgelder)
  • Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer
  • Versicherer bzw. Risikoträger ist Mitgliedschaft bei Versicherungsombudsmann e.V.

Noch immer scheitern Versicherer daran, dass sie entweder keine Garantie aussprechen, wonach die Vertragsbedingungen die Kunden in keinem einzigen Punkt schlechter stellen als die unverbindliche Verbandsempfehlung des GDV. Darüber hinaus ist es noch immer nicht marktweit selbstverständlich, dass prämienneutrale Leistungsverbesserungen automatisch auch für bestehende Verträge gelten.

 

Kein Rating kann eine umfassende Bedarfsermittlung und Beratung beim Verbraucher ersetzen. Dies gilt auch für dieses Rating, da der konkrete Kunde vielleicht Leistungen benötigt, die hier nicht als Standards gesetzt wurden oder sein Tier gewerblich statt privat genutzt wird. In letzterem Fall empfiehlt sich auch der Einschluss einer Umweltschadendeckung wie sie zunehmend angeboten wird.

 

Kein Rating kann eine umfassende Bedarfsermittlung und Beratung beim Verbraucher ersetzen. Dies gilt auch für dieses Rating, da der konkrete Kunde vielleicht Leistungen benötigt, die hier nicht als Standards gesetzt wurden oder sein Tier gewerblich statt privat genutzt wird. In letzterem Fall empfiehlt sich auch der Einschluss einer Umweltschadendeckung wie sie zunehmend angeboten wird.

 

Die vollständigen Ratingergebnisse finden Sie unter https://critical-news.de/rating-pferdehalterhaftpflichtversicherung-2021/. ""

Produkt & Kritik

Kurzcheck Hausratversicherung

Seit Oktober 2016 ist die GVO mit ihrer aktuellen Hausratversicherung am Start. Zur Verfügung stehen die Leistungsvarianten VIT und TOP-VIT als Versicherungssummen- bzw. Quadratmetermodell. Das Leistungsniveau ist von einzelnen Highlights abgesehen, eher durchschnittlich, im Tarif VIT ist u.a. zu beachten, dass Sengschäden nur zum Zeitwert versichert sind.

Weiter zum Artikel
 

Kurzcheck Berufsunfähigkeitsversicherung

Seit Januar 2017 gelten die überarbeiteten Versicherungsbedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung aus dem Hause HUK-Coburg. Die Basis-Variante weist diverse Einschränkungen auf (z.B. rückwirkende Leistung bei verspäteter Anmeldung des Leistungsfalls auf 6 Monate begrenzt, Prognosedauer 3 Jahre, abstrakte Verweisung, Berufswechselklausel bezogen auf die letzten 12 Monate vor Eintritt des Leistungsfalls). Angeboten werden weiterhin eine „Start-Police“ (u.a. keine Dynamik während der Start-Phase) und eine Premium-Variante.

Weiter zum Artikel
 

Beginn einer stationären Behandlung

Das Sozialgericht (SozG) Detmold hat mit Urteil vom 19. Januar 2017 (S 3 KR 555/15) entschieden, dass allein der Umstand, dass die Daten eines Versicherten im Computersystem eines Krankenhauses erfasst wurden und die Ärzte einen stationären Aufenthalt für erforderlich halten, nicht den Schluss auf den Beginn einer stationären Behandlung zulassen. Vielmehr ist ein Einverständnis des Versicherten erforderlich.

Weiter zum Artikel
 

Kostenfreie Drohnenhaftpflicht

In vielen Privathaftpflichtpolicen und neuerdings auch in der Jagdhaftpflichtversicherung wird zunehmend eine Mitversicherung des Drohnenrisikos zugesichert. Ist also eine ergänzende Drohnen-Haftpflichtversicherung unnötig?

Weiter zum Artikel
 

Ausschluss für Schäden durch feindselige Handlungen im Rahmen der Rechtsschutzversicherung

Wie beispielsweise auch im Rahmen privater Haftpflichtversicherungsprodukte (z.B. nach Ziffer A2-1.3 AVB PHV der Musterbedingungen des GDV mit Stand 25.08.2014) sehen Rechtsschutzversicherer (z.B. Allianz, Advocard, Allrecht, Arag, ConceptIF, Concordia, D.A.S, Debeka, HUK-Coburg, jurpartner, KS/AUXILIA, Medien-Versicherung, NRV, Rechtsschutz Union, Roland) in ihren Versicherungsbedingungen analog zu Ziffer 3.2.1 der Musterbedingungen des GDV (ARB 2012, Stand Oktober 2014) üblicherweise auch einen Ausschluss für Rechtsstreitigkeiten als Folge feindseliger Handlungen vor.

Weiter zum Artikel
 

Produktverbesserungsklausel der Concordia

Zum Oktober 2014 hat die Concordia ihre Privathaftpflichtversicherung aktualisiert. Zur Verfügung stehen die Varianten Basis, Basis Plus und Sorglos. Die Deckungssumme beträgt in den beiden Basis-Varianten wahlweise 3, 5 oder 10 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, in der Sorglos-Deckung generell 10 Millionen Euro.

Weiter zum Artikel
 

Mitversicherung von Verbrechen bei der KS/AUXILIA

Eine Besonderheit der KS/AUXILIA ist die Mitversicherung auch des Vorwurfes eines begangenen Verbrechens von einer versicherten Person im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes.

Weiter zum Artikel
 

Neue Auslandsreisekrankenversicherung der Gothaer

Zum 01.01.2015 hat die Gothaer eine neue Auslandsreisekrankenversicherung auf den Markt gebracht. Der Tarif MediR kann in den Tarifstufen MediR S 8 bis MediR S 12 für Singles bzw. MediR F 8 bis MediR F 12 für Familien abgeschlossen werden. Je nach Tarifstufe beträgt die maximale Reisedauer 8 bis 12 Wochen.

Weiter zum Artikel